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Channel: DRK-Schwesternschaft – Rechtslupe
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DRK-Schwestern – und die Frage ihres Arbeitnehmerstatus

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Die Frage, ob die Mitglieder einer DRK-Schwesternschaft, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft Arbeitsleistungen erbringen, Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsrechts sind, ist nicht im Rahmen eines vom Betriebsrat initiierten Beschlussverfahrens zu klären.

Die Schwesternschaft ist nach ihrer Satzung eine Gemeinschaft, die „den Mitgliedern die Ausübung ihres Berufes im caritativen Geist unter dem Zeichen des Roten Kreuzes ermöglicht und das Zusammengehörigkeitsbewusstsein festigt“. Der Verein ist „selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“. Nach der Satzung können Personen eine Mitgliedschaft zur Berufsausübung begründen, wenn sie berechtigt sind, einen Beruf in der Kranken- und Gesundheitspflege auszuüben. Die Mitglieder der Schwesternschaft sind verpflichtet, dem Verein ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Sie erhalten ua. eine monatliche Vergütung, deren Berechnung sich nach den für die jeweilige Tätigkeit üblichen Kriterien richtet, Reise- und Umzugskosten, eine Anwartschaft auf ein zusätzliches Ruhegeld, Erholungsurlaub sowie eine Fortzahlung der Vergütung bei einer durch Unfall oder Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied aus der Schwesternschaft ausgeschlossen werden.

Die Schwesternschaft ist über ihre Mitgliedschaft im Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. dem Deutschen Roten Kreuz e. V. (DRK) angeschlossen. Dieser ist Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, der bundesweit 33 Schwesternschaften des DRK mit rund 22.000 Rotkreuzschwestern und -pflegern angehören. Diese üben ihre Tätigkeit entweder bei der Schwesternschaft oder im Rahmen von Gestellungsverträgen bei Dritten in Einrichtungen der Krankheits- und Gesundheitspflege aus. Wichtigster Gestellungspartner der hier beteiligten Schwesternschaft ist das Universitätsklinikum E (im Folgenden: Universitätsklinikum). Bis zum Jahr 2003 bestand für Pflegekräfte, die für die Schwesternschaft tätig werden wollten, die Möglichkeit, entweder eine Vereinsmitgliedschaft zu begründen oder mit der Schwesternschaft einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Seither schließt die Schwesternschaft mit Pflegekräften keine Arbeitsverträge mehr ab. Sie nimmt diese nur als Vereinsmitglieder auf. Im März 2012 waren noch ca. 330 Personen mit einem Arbeitsvertrag und 1.350 Vereinsmitglieder für die Schwesternschaft tätig. Mit Ausnahme von drei bei dem Verein selbst beschäftigten Reinigungskräften wurden mit Wirkung vom 01.06.2014 alle arbeitsvertraglich gebundenen Mitarbeiter vom Universitätsklinikum übernommen. Die Überleitung erfolgte auf der Grundlage einer vierseitigen Vereinbarung zwischen der Schwesternschaft und dem Betriebsrat sowie zwischen dem Universitätsklinikum und dem dort gebildeten Personalrat. Die Schwesternschaft verfügt über eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Das Begehren des Betriebsrats ist vorliegend darauf gerichtet, den Arbeitnehmerstatus der Mitglieder der Schwesternschaft feststellen zu lassen. Es zielt damit auf die Feststellung einer Eigenschaft und nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Ein solcher Feststellungsantrag des Betriebsrates erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO.

Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gesetz wie in § 2a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ArbGG, § 18 Abs. 2 BetrVG die Möglichkeit der gerichtlichen Klärung rechtlicher Vorfragen ausdrücklich vorsieht. In Bezug auf die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG fehlt eine derartige Regelung.

Nach dem Wortlaut des Antrags erstrebt der Betriebsrat die Feststellung des Rechtsstatus der von dem Antrag erfassten Personen. Dieses Antragsziel hat der Betriebsrat in der Anhörung beim Landesarbeitsgericht bestätigt. Er hat zu Protokoll erklärt, es gehe hier um die Feststellung des Status der aktiven beschäftigten Vereinsmitglieder. Ein derartiger Statusantrag betrifft für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

Selbst wenn der Antrag dahin ausgelegt werden könnte, dass es dem Betriebsrat nicht lediglich um die Klärung des Rechtsstatus der Vereinsmitglieder geht, sondern um eine Klärung der zwischen ihm und der Schwesternschaft bestehenden rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf diesen Personenkreis, also die Feststellung, dass die bezogen auf Arbeitnehmer bestehenden Rechte und Pflichten der Schwesternschaft und des Betriebsrats sich auch auf diesen Personenkreis beziehen, erfüllte der Antrag nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Die begehrte Feststellung beträfe kein einheitliches Rechtsverhältnis. Ihm fehlte das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

Ein Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit der Beteiligten insgesamt beseitigt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Beteiligten strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Für die Frage, ob bestimmte Beschäftigtengruppen als Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG anzusehen sind, besteht nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn die begehrte Feststellung eine einheitliche Anwendung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zulässt. Liegt ein drittbezogener Personaleinsatz vor, ist eine einheitliche Beantwortung der Frage der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft nicht möglich. Sie verlangt vielmehr eine unterschiedliche Betrachtung je nach dem Zweck der in Betracht kommenden Norm. Zwar bleiben die einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassenen Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 AÜG auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei dem Dritten Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers. Danach ergeben sich die formellen betriebsverfassungsrechtlichen Folgen (zB für das aktive und passive Wahlrecht) ohne weiteres. Dies ist jedoch in Bezug auf die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der bei dem Dritten eingesetzten Beschäftigten nicht der Fall. Die Mitbestimmungsrechte des für den Betrieb des Verleihers gebildeten Betriebsrats bestehen nur insoweit, als der Verleiher in seiner Eigenschaft als Vertragspartner der Leiharbeitnehmer Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse und die Tätigkeit der Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb hat. Diese durch die Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion entstehende Beschränkung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats des Verleiherbetriebs führt dazu, dass der Betriebsrat des Einsatzbetriebs die Repräsentation der Leiharbeitnehmer übernimmt, soweit es um Entscheidungen geht, die vom Inhaber des Einsatzbetriebs getroffen werden.

Danach wäre die Feststellung, dass sich die Rechte und Pflichten aus der Betriebsverfassung auf die im Antrag bezeichneten Mitglieder der Schwesternschaft beziehen, nicht geeignet, das zwischen den Beteiligten bestehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis einer einheitlichen Klärung zuzuführen. Vielmehr würde nur eine Vorfrage für zahlreiche betriebsverfassungsrechtliche Rechte und Pflichten des formellen und materiellen Betriebsverfassungsrechts geklärt. Dies beruht darauf, dass die Vereinsmitglieder nach § 7 Abs. 2 der Satzung zum Teil nicht bei der Schwesternschaft selbst, sondern aufgrund von Gestellungsvereinbarungen drittbezogen eingesetzt werden. Sie erbringen ihre Pflegedienste im Wesentlichen beim Universitätsklinikum E. Auch wenn festgestellt würde, dass die Mitglieder der Schwesternschaft als Arbeitnehmer anzusehen sind, bliebe ungeklärt, welche betriebsverfassungsrechtliche Rechtsbeziehung der Beteiligten sich daraus im Einzelnen ergeben könnte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 06.11.2013 zugrunde liegenden Fallgestaltung. Dort ließ sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft des vom Antrag erfassten Personenkreises einheitlich beantworten. Die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen der im Antrag bezeichneten Auszubildenden hingen nur von der Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht vom Normzweck der jeweils in Betracht kommenden Bestimmung ab, die an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpft.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. März 2015 – 7 ABR 42/12


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